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Serbische Agentur für Handelsregister storniert der Fristen für Zwangsliquidationen

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Alle im Gesellschaftsrecht vorgeschriebenen Fristen werden annulliert und sind nach Ablauf des Ausnahmezustands erneut anzuwenden, gab die Agentur für Handelsregister heute bekannt.
Die Fristen werden gemäß der Verordnung über die Anwendung von Fristen im Verwaltungsverfahren im Ausnahmezustand ausgesetzt.
Die Aufhebung der Fristen im Einklang mit dem Dekret bezieht sich auch auf die eingeleiteten Verfahren der Zwangsliquidation in Unternehmen, unabhängig davon, ob die einschlägige Entscheidung auf der Website der Agentur veröffentlicht wurde oder die Entscheidung des Registrars über die Einleitung eines solchen Verfahrens angenommen und veröffentlicht wurde, gibt die Agentur für Handelsregister an.

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